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Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser – Min/TafelWV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 1984, 1045;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

 
Angaben Anforderungen
Mit geringem Gehalt an Der als fester Rückstand berechnete
Mineralien Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l
 
Mit sehr geringem Gehalt an Der als fester Rückstand berechnete
Mineralien Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l
 
Mit hohem Gehalt an Der als fester Rückstand berechnete
Mineralien Mineralstoffgehalt beträgt mehr als 1.500 mg/l
 
Bicarbonathaltig Der Hydrogencarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l
 
Sulfathaltig Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l
 
Chloridhaltig Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l
 
Calciumhaltig Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l
 
Magnesiumhaltig Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l
 
Fluoridhaltig Der Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/l
 
Eisenhaltig Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l
 
Natriumhaltig Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l
 
Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung Der Gehalt an Natrium darf 20 mg/l, an Nitrat 10 mg/l, an Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l, an Fluorid 0,7 mg/l, an Mangan 0,05 mg/l, an Arsen 0,005 mg/l und an Uran 0,002 mg/l nicht überschreiten.
Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte müssen auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem Mineralwasser die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten.
 
Geeignet für natriumarme Ernährung Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.6.2023 I Nr. 159
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25